Auch wenn Art. 84 Abs. 4 StPO lediglich als eine das Beschleunigungsgebot konkretisierende Ordnungsvorschrift zu verstehen ist, deren Missachtung die Gültigkeit des Urteils nicht berührt (BGer, Urteil 6B_704/2015 vom 16. Februar 2016, E. 3.2), und die Nichteinhaltung dieser Frist nicht zwingend als Verletzung des Beschleunigungsgebots zu werten ist, stellt sie doch ein Indiz für eine solche Verletzung dar (BGer, Urteil 6B_95/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 5). Die Vorinstanz benötigte für die Begründung zweieinhalb Jahre, mithin das 15-fache der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit und das Zehnfache der Zeit, welche das Gesetz in Ausnahmefällen vorsieht.