c) Im vorinstanzlichen Verfahren war X.________ als Privatkläger beteiligt. Weil Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 11. Dezember 2013 unangefochten blieb und dadurch sämtliche Anklagepunkte, welche X.________ als Privatkläger betrafen, bereits erledigt sind, ist er im Berufungsverfahren nicht mehr als Partei zu berücksichtigen. Kantonsgericht Schwyz 21