b) Nachdem keine Anschlussberufung erhoben wurde, bleiben die Dispositivziffern 1 (Freisprüche betreffend die Anklageziffern 1.1.2, 1.1.3 und 4.1.1), 4 (Widerruf), 5 (Einziehung des Klappmessers und Herausgabe der sichergestellten Gegenstände) und 9 (Honorar des amtlichen Verteidigers) des Urteils des Bezirksgerichts Einsiedeln unangefochten und sind im Rahmen des Berufungsverfahrens somit nicht mehr zu beurteilen.