Sodann sei er jedenfalls milder zu bestrafen, soweit er nicht freigesprochen werde, und es sei festzustellen, dass die auszufällende (mildere) Strafe bereits durch Anrechnung der Untersuchungshaft erstanden ist. Des Weiteren beantragt der Beschuldigte, es sei in Aufhebung von Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils keine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB, sondern – sofern überhaupt noch nötig – lediglich eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.