I. Formelles 1. Verfahrensgegenstand a) Der Beschuldigte beantragt die Aufhebung der Dispositivziffern 2, 3, 6, 7, 8 (teilweise), 10 und 11 des angefochtenen Urteils. Er verlangt in Bezug auf die Schuldsprüche gemäss Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils, nach dem Grundsatz in dubio pro reo (zumindest teilweise) freigesprochen zu werden. Sodann sei er jedenfalls milder zu bestrafen, soweit er nicht freigesprochen werde, und es sei festzustellen, dass die auszufällende (mildere) Strafe bereits durch Anrechnung der Untersuchungshaft erstanden ist.