Die Staatsanwaltschaft beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung (KGact. 133/2). Die Privatkläger stellten im Berufungsverfahren keine eigenen Anträge. C. Auf die einzelnen Vorbringen wird – soweit für die Berufung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;- Kantonsgericht Schwyz 20 in Erwägung: