g) Am 14. November 2017 fand die neu angesetzte Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte polizeilich vorgeführt wurde (KG-act. 133). Nebst der Befragung des Beschuldigten wurden auch G.________ und D.________ als Auskunftspersonen und F.________ als Zeugin befragt. An dieser Verhandlung stellte die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Anordnung der Sicherheitshaft für den Beschuldigten (KG-act. 133, S. 5), welches die Strafkammer gleichentags abwies (KG-act. 125). Die Verteidigung hielt an den Anträgen gemäss Berufungserklärung vom 25. Juli 2016 fest. Die Staatsanwaltschaft beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung (KGact.