2017 in Auftrag zu geben und setzte den Parteien Frist zur Stellungnahme an (KG-act. 91). Am 25. September 2017 erklärte sich die Staatsanwaltschaft mit dem geplanten Vorgehen einverstanden und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (KG-act. 93). Mit Eingabe vom 27. September 2017 ersuchte die Verteidigung darum, von der Einholung einer Ergänzung des Ergänzungsgutachtens abzusehen mit der Begründung, das Ergänzungsgutachten sei noch aktuell und es dränge sich nicht auf, bereits jetzt eine Ergänzung zu erstellen. Zudem sei aufgrund des Unfalls des Beschuldigten fraglich, ob das Gutachten rechtzeitig erstellt werden könne (KG-act. 96).