Mit Verfügung vom 22. September 2017 teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, dass sie nach Einsicht in den Strafbefehl vom 1. September 2017 und in die von der Privatklägerin Ziff. 2 eingereichten E-Mails des Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung, dass gemäss Ergänzungsgutachten vom 3. Juli 2017 „bei Vorliegen neuer Informationen (andere Auskünfte, die auf eine deutliche Verschlechterung oder eine andere Darstellung der psychischen Symptomatik schliessen lassen, Cannabiskonsum, Kenntnis neuer deliktrelevanter Zwischenfälle u.ä.)“ eine erneute Überprüfung empfohlen werde, beabsichtige, eine Ergänzung zum Ergänzungsgutachten vom 3. Juli