e) Der Beschuldigte erschien am 19. September 2017 nicht zur Berufungsverhandlung und liess durch seinen Verteidiger einen Unfallschein einreichen, wonach ihm eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 22. September 2017 attestiert wurde, jedoch keine Verhandlungs- oder Transportunfähigkeit (KG-act. 90/1). Nachdem die Parteien Gelegenheit erhielten, zum weiteren Verlauf des Verfahrens Stellung zu nehmen, beschloss die Strafkammer, die Berufungsverhandlung auf den 14. November 2017 zu verschieben (KG-act. 90, S. 4).