Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl übermittelte am 14. September 2017 eine Kopie des Strafbefehls vom 1. September 2017 mit dem Hinweis, dass dieser Strafbefehl noch nicht rechtskräftig sei (KG-act. 82). Am 18. September 2017 edierte die Verfahrensleitung zudem einen aktuellen Strafregisterauszug über den Beschuldigten (KG-act. 83). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl teilte am 10. November 2017 mit, dass der Strafbefehl vom 1. September 2017 bisher noch nicht habe zugestellt werden können und somit noch nicht rechtskräftig sei (KG-act. 121).