Mit Eingabe vom 13. September 2017 ersuchte der Verteidiger, dem Beschuldigten das persönliche Erscheinen an der Berufungsverhandlung zu erlassen (KG-act. 80). Am 14. September 2017 lehnte die Verfahrensleitung das Dispensationsgesuch unter anderem mit der Begründung ab, eine persönliche Befragung des Beschuldigten durch die Strafkammer des Kantonsgerichts erscheine unabdingbar angesichts dessen, dass die erste Instanz den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilte und eine stationäre Massnahme angeordnet habe und dass an der Berufungsverhandlung mehrere Auskunftspersonen und Zeugen befragt würden (KG-act. 81).