d) Mit Vorladung vom 3. August 2017 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 19. September 2017 vorgeladen, gleichzeitig wurden D.________, G.________ und die gesetzliche Vertreterin von E.________, F.________, als Auskunftspersonen bzw. als Zeugin vorgeladen (KG-act. 61). Mit Eingabe vom 13. September 2017 ersuchte der Verteidiger, dem Beschuldigten das persönliche Erscheinen an der Berufungsverhandlung zu erlassen (KG-act. 80).