Der Verteidiger nahm am 4. April 2017 zu den Beweisanträgen der Staatsanwaltschaft Stellung und beantragte, vorerst lediglich einen Therapieverlaufsbericht der aktuellen Therapeutin einzuholen und die übrigen Beweisanträge abzuweisen (KG-act. 30). Mit Verfügung vom 20. April 2017 zitierte die Verfahrensleitung die auf den 26. Mai 2017 angesetzte Berufungsverhandlung ab, um vor der Berufungsverhandlung ein Ergänzungsgutachten zum psychiatrischen Gutachten von Herrn med. pract. R.________ vom 25. Februar 2013 über den Beschuldigten einholen zu können (KG-act. 41). Am 4. Mai 2017 beauftragte die Verfahrensleitung einerseits Dr. S.______