b) Mit Verfügung vom 23. November 2016 beschränkte die Verfahrensleitung das Verfahren vorerst auf die Frage der Rückweisung und setzte den Parteien Frist zur Stellungnahme an (KG-act. 13). Am 14. Dezember 2016 erklärten sich sowohl D.________ als auch die Staatsanwaltschaft mit einer Durchführung der Berufungsverhandlung ohne Rückweisung an die Vorinstanz einverstanden (KG-act. 14 und 15). Gleiches teilte der Beschuldigte mit Eingabe vom 31. Januar 2017 mit (KG-act. 22), woraufhin die Verfahrensleitung am 3. Februar 2017 bekanntgab, dass eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt werde (KG-act. 23).