59 Abs. 1 StGB, sondern – sofern derzeit überhaupt noch nötig – lediglich eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen, wobei festzustellen sei, dass der Beschuldigte bereits seit dem 24. April 2013 zunächst bei Dr.med. M.________, sozialpsychiatrischer Dienst Lachen, und aktuell bei T.________, c/o Dr. med. O.________, P.________strasse xx, 8006 Zürich ambulant in Behandlung ist. 5. Alles unter gesetzlichen Kosten-und Entschädigungsfolgen. Kantonsgericht Schwyz 14