11 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. In Gutheissung dieser Berufung sei der Beschuldigte "in dubio pro reo" von den eingeklagten Vorwürfen mindestens teilweise freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei (soweit es nicht zu Freisprüchen kommt) jedenfalls auch milder zu bestrafen, wobei festzustellen sei, dass eine auszufällende Strafe jedenfalls längst bereits durch Polizei-und Untersuchungshaft (vom 18.1.13-21.3.13) erstanden ist. 4. Vorallem und hauptsächlich sei klar keine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB, sondern –