e) Mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 ordnete das Bezirksgericht Einsiedeln zudem was folgt an (Vi-act. XI): 1. In Anwendung von Art. 220 ff. StPO, insbesondere Art. 231 Abs. 1 StPO und Art. 237 StPO, werden gegen den Verurteilten A.________ bis zur Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichtes Einsiedeln SGO 2013 001 vom 11.12.2013 die folgenden Ersatzmassnahmen angeordnet: a)