Dieser Entscheid ist durch die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln zu vollziehen. 11. Bezüglich der angeordneten Ersatzmassnahmen wird auf den separaten Beschluss des Bezirksgerichtes Einsiedeln vom 11.12.2013 verwiesen. 12. (Rechtsmittelbelehrung) 13. (Zufertigung)