433 Abs. 1 lit. a StPO verpflichtet, die Straf-/Zivilklägerin Ziff. 1 mit CHF 3'163.00 (inkl. MwSt) zu entschädigen. 8. Die Kosten dieses Verfahrens bestehen aus: CHF 3'500.00 Entscheidgebühr; zuzüglich Gebühren und Auslagen für eine allfällige Redaktion und Ausfertigung eines begründeten Urteils; Kantonsgericht Schwyz 12