Das sichergestellte einhändig bedienbare Klappmesser "Inox" (Lagernummer 11/2013) wird gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung überlassen. Die übrigen sichergestellten Gegenstände ("Rambo Ill"-Kampfmesser, Holzbeil und Baseballschläger) sind dem Verurteilten zurückzuerstatten. 6. Der Verurteilte wird verpflichtet, der Straf-/Zivilklägerin Ziff. 1 eine Genugtuung in Höhe von CHF 500.00 nebst 5 % Zins seit 20.10.2012 zu bezahlen. 7. Der Verurteilte wird gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit.