3. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Der Vollzug dieser Massnahme geht der vollziehbaren Freiheitsstrafe gemäss Dispositiv-Ziff. 2.1 gemäss Art. 57 Abs. 2 StGB voraus. 4. Der dem Verurteilten mit Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 11.05.2012 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. Die Probezeit wird jedoch um 1 Jahr verlängert. 5. Das sichergestellte einhändig bedienbare Klappmesser "Inox" (Lagernummer 11/2013) wird gestützt auf Art.