Hiefür wird der Angeklagte teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 11.05.2012 sowie in Anwendung der aufgeführten Bestimmungen sowie Art. 2, 8, 19 Abs. 2, 40, 47, 48a, 49, 51 und 106 StGB bestraft 2.1. mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wovon 63 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie 2.2. mit einer Busse von CHF 1'000.00; wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 3. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art.