d) Das Bezirksgericht erkannte mit Urteil vom 11. Dezember 2013 (Viact. X): 1. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte A.________ in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit folgende Tatbestände erfüllt hat: a) mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageschrift Ziff. 1./1.2 und 1./1.3); b) Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklageschrift Ziff. 4./1.1). Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB wird von einer Strafe abgesehen. 2. Der Angeklagte A.________ wird schuldig gesprochen: a) der Drohung im Sinne von Art.