19 Abs. 2 StGB (Verminderung der Schuldfähigkeit schweren Grades) milde zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von jedenfalls nicht mehr als 2 Monaten (oder einer entsprechenden Geldstrafe), wobei festzustellen sei, dass diese Strafe bereits durch Poli- zei- und Untersuchungshaft (vom 18.1.13-21.3.13) erstanden sei. 3. Es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen, wobei festzustellen sei, dass mein Klient bereits seit dem 24. April 2013 bei Dr. med. M.________, sozialpsychiatrischer Dienst Lachen, ambulant in Behandlung ist.