1. Mein Mandant sei jedenfalls von den Vorwürfen Ziff. 1.2. und 1.3. und Ziff. 4.1.1. der Anklage freizusprechen. 2. Sofern Ihr Gericht meinen Klienten für die übrigen Vorwürfe der Anklage überhaupt verurteilten sollte, sei er dafür in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB (Verminderung der Schuldfähigkeit schweren Grades) milde zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von jedenfalls nicht mehr als 2 Monaten (oder einer entsprechenden Geldstrafe), wobei festzustellen sei, dass diese Strafe bereits durch Poli- zei- und Untersuchungshaft (vom 18.1.13-21.3.13) erstanden sei.