b) Die Privatklägerin, D.________, stellte an der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2013 folgende Rechtsbegehren (Vi-act. IX, Anhang II): 1. Der Beschuldigte sei gemäss der Anklage vom 3. April 2013 schuldig zu sprechen und gemäss den Anträgen der Staatsanwaltschaft zu bestrafen. 2. Es sei der Beschuldigte zur Zahlung von Fr. 2'000.00 Genugtuung zuzüglich Zins von 5 % seit 20. Oktober 2012 zu Gunsten der Privatklägerin D.________ zu verpflichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten des Beschuldigten.