Rambo III- Kampfmesser) seien einzuziehen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung zu überlassen. 9. Die weiteren unter der Lagernummer 11/2013 polizeilich sichergestellten Gegenstände (Holzbeil, Baseballschläger) seien dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben. 10. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten, zuzüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung.