Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2012 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 90.00 sei zu verzichten. Hingegen sei die Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr zu verlängern. 8. Die unter der Lagernummer 11/2013 polizeilich sichergestellten Messer (einhändig bedienbares Klappmesser "Inox"; Rambo III- Kampfmesser) seien einzuziehen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung zu überlassen.