zz in Rothenthurm und im Umkreis von 500 Metern um das Gebäude; - Verbot zur Aufnahme von Kontakt mit X.________ und mit F.________, beide wohnhaft an der H.________strasse xx in Trachslau; - Verbot, Waffen, Waffenzubehör und Munition zu erwerben und zu besitzen; - Weisung, sich einer Cannabisabstinenz zu unterziehen. 7. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2012 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 90.00 sei zu verzichten.