63 StGB bei einem forensisch ausgebildeten Psychiater anzuordnen. Die Freiheitsstrafe bzw. die angemessene unbedingte Strafe sei zu Gunsten dieser Massnahme aufzuschieben. Gleichzeitig sei für die Dauer der ambulanten Behandlung Bewährungshilfe anzuordnen und folgende, durch den Bewährungsdienst zu kontrollierende Weisungen seien zu erteilen: Kantonsgericht Schwyz 9