Die Dauer der erstandenen Untersuchungshaft von 63 Tagen sei an die Strafe anzurechnen. 5. Die Ersatzfreiheitsstrafe für das schuldhafte Nichtbezahlen der Busse sei auf 10 Tage festzulegen. 6.a Es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB in einer geeigneten psychiatrischen oder Massnahmenvollzugseinrichtung anzuordnen. Die Freiheitsstrafe bzw. die angemessene unbedingte Strafe sei zu Gunsten dieser Massnahme aufzuschieben. 6.b Eventualiter sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB bei einem forensisch ausgebildeten Psychiater anzuordnen.