und E.________, sowie der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 34 Abs. 1 Bst. i i.V.m. Art. 42 Abs. 5 WG). 3.a Der Beschuldigte sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie mit einer Busse von CHF 1'000.00 zu bestrafen, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2012 ausgesprochenen Strafe. 3.b Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer unbedingten Strafe angemessen zu bestrafen. 4. Die Dauer der erstandenen Untersuchungshaft von 63 Tagen sei an die Strafe anzurechnen.