meinsam mit seiner damaligen Lebenspartnerin D.________ und dem gemeinsamen Sohn L.________ bewohnte. A.________ hatte das Klappmesser vor ca. 30 Jahren von einer unbekannten Person durch Erbgang erworben. Er unterliess es in pflichtwidriger Unvorsicht, innerhalb von drei Monaten seit Inkrafttreten des Waffengesetzes am 1. Januar 1999 diese Waffe der für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständigen Kantonspolizei Schwyz zu melden. Kantonsgericht Schwyz 8