42 Abs. 5 WG, begangen dadurch, dass er fahrlässig seinen Meldepflichten nach Artikel 7a Absatz 1, 9c, 11 Absätze 3 und 4, 11a Absatz 2, 17 Absatz 7 oder 42 Absatz 5 des Waffengesetzes nicht nachkam, bei folgendem Sachverhalt: A.________ lagerte am 2. Januar 2013, ca. um 18.34 Uhr, ein Klappmesser mit einhändig bedienbarem automatischem Mechanismus zuhinterst auf dem obersten Tablar seines Kleiderschrankes im Schlafzimmer seiner damaligen Wohnung an der H.________strasse xx in Trachslau SZ, welche Wohnung er ge-