schlug E.________ wissentlich und willentlich und nahm die ihm dadurch zugefügte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität zumindest in Kauf. 7. der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. i i.V.m. Art. 42 Abs. 5 WG, begangen dadurch, dass er fahrlässig seinen Meldepflichten nach Artikel 7a Absatz 1, 9c, 11 Absätze 3 und 4, 11a Absatz 2, 17 Absatz 7 oder 42 Absatz 5 des Waffengesetzes nicht nachkam, bei folgendem Sachverhalt: A._____