126 Abs. 1 StGB, begangen dadurch, dass er gegen jemanden Tätlichkeiten verübte, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hatten, bei folgendem Sachverhalt: Am 30. September 2012, ca. um 15.30 Uhr, stand der damals sechsjährige E.________ mit einem Fahrradhelm auf dem Kopf im Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses an der H.________strasse xx in Trachslau SZ, in dem er wohnte, und begann, die Haupteingangstüre zu öffnen. Als er sah, dass A._