zember 2008 an den Arm schlug. A.________ stiess D.________ wissentlich und willentlich weg und nahm die ihr dadurch zugefügte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität zumindest in Kauf. 6. der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, begangen dadurch, dass er gegen jemanden Tätlichkeiten verübte, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hatten, bei folgendem Sachverhalt: Am 30. September 2012, ca. um 15.30 Uhr, stand der damals sechsjährige E.___