gegen jemanden Tätlichkeiten verübte, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hatten, wobei er die Tat wiederholt an seinem heterosexuellen Lebenspartner beging und sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führten und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde, bei folgendem Sachverhalt: 1.1 Am 13. Juni 2011, ca. um 11.23 Uhr, schlug A.________ in der damaligen gemeinsamen Wohnung an der H.________strasse xx in Trachslau SZ anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung mit D.