in der damaligen gemeinsamen Wohnung an der H.________strasse xx in Trachslau SZ anlässlich einer Auseinandersetzung als "verdammte blöde Fotze" und als "verdammte Nutte". A.________ wusste, dass diese Äusserungen gegenüber D.________ ehrenrührig waren und tat sie dieser gegenüber dennoch wissentlich und willentlich kund. 5. der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Abs. 2 Bst. c StGB, begangen dadurch, dass er Kantonsgericht Schwyz 6