4. der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, begangen dadurch, dass er mehrfach jemanden durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angriff, bei folgendem Sachverhalt: 1.1 (…) 1.2 Am 2. Januar 2013, ca. um 18.30 Uhr bezeichnete A.________ seine damalige Lebenspartnerin D.________ in der damaligen gemeinsamen Wohnung an der H.________strasse xx in Trachslau SZ anlässlich einer Auseinandersetzung als "verdammte blöde Fotze" und als "verdammte Nutte".