22 Abs. 1 StGB, begangen dadurch, dass er vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigte, wobei er, nachdem er mit der Ausführung der Tat begonnen hatte, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führte, bei folgendem Sachverhalt: Am 20. Oktober 2012, ca. um 21.00 Uhr, chauffierte G.________ D.________, die damalige Lebenspartnerin von A.________, in seinem Personenwagen nach Trachslau SZ an die J.________strasse yy, wo er seinen Personenwagen anhielt und D.______