Abs. 2 Bst. b StGB, begangen dadurch, dass er jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzte, wobei er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers war und sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führten und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde, bei folgendem Sachverhalt: Am 2. Januar 2013, ca. um 18.30 Uhr, fand zwischen A.________ und seiner damaligen Lebenspartnerin D.___