{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "88a8d3c452ed49c4dc83f37d8231ed2e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_28", "Checksum": "5965f2d506d88cbcd937d5acb535ed69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:35", "Checksum": "c84b2cd6f1c114023fa461fa87145034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28\nRegeste:\nmehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\na) aa) Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung\n(Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte\nPerson die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wird\nin sechs von elf Anklagepunkten schuldig gesprochen. In zwei Anklagepunkten wird er freigesprochen und in den restlichen drei Anklagepunkten wird\naufgrund einer nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit von einer Strafe\nabgesehen (nicht angefochtene Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils,\nvgl. E. I.1b vorstehend). Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Delikte vom\n30. September 2012, 20. Oktober 2012 und 2. Januar 2013, welche jeweils zu\neinem Schuldspruch führten, wegen der Aussage-gegen-Aussage Konstellationen mehrere Einvernahmen aller Beteiligten erforderten und somit mehr\nAufwand bereiteten als die restlichen Anklagepunkte. Deshalb rechtfertigt es\nsich, dem Beschuldigten 70 %, mithin etwas mehr als 6/11 der erstinstanzlichen Kosten aufzuerlegen.\n\nbb) Gemäss Art. 433 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte\nPerson nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). D.________ beantragte erstinstanzlich, der Beschuldigte sei gemäss der Anklage vom 3. April\n2013 schuldig zu sprechen und er sei zur Zahlung von Fr. 2‘000.00 Genugtuung zu verpflichten (Vi-act. IX/II, S. 2). Der Beschuldigte wird in sechs von elf\nAnklagepunkten schuldig gesprochen und verpflichtet, D.________ eine Genugtuung von Fr. 500.00 zu bezahlen. Somit obsiegt D.________ mit ihren\nAnträgen teilweise, weshalb sie Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung hat.\n\nb) aa) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach\nMassgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der\nBeschuldigte obsiegte mit seiner Berufung hinsichtlich der beiden zusätzlichen\nKantonsgericht Schwyz 102\n\nFreisprüche und der damit verbundenen milderen Bestrafung sowie bezüglich\ndes Antrags auf Anordnung einer ambulanten statt einer stationären Massnahme. Hingegen wird der Beschuldigte in sechs von elf Anklagepunkten verurteilt. Zudem unterliegt er auch betreffend die Genugtuung zugunsten von\nD.________. Zusammenfassend überwiegt der Anteil des Unterliegens, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 60 % dem\nBeschuldigten aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Staatskasse zu\nnehmen.\n\nbb) Festzulegen ist schliesslich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem\nKantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c\nGebTRA), wobei der Stundensatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 beträgt (zuzüglich\nAuslagen, vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA). Der amtliche Verteidiger weist gemäss\nseiner Honorarnote einen Zeitaufwand von 39.82 Stunden aus und macht gestützt darauf einen Aufwand von Fr. 9‘756.20 inkl. Auslagen und MWST geltend (KG-act. 133/3). Für Besprechungen mit dem Klienten weist die Honorarnote nebst zahlreichen E-Mails (Aufwand für E-Mail-Verkehr mit dem Klienten\ninsgesamt 3.67h) und diversen Telefongesprächen (Aufwand für Telefongespräche mit dem Klienten total 0.92h) insgesamt einen Aufwand von über drei\nStunden aus (24. Juli 2016 1h, 30. Januar 2017 0.67h, 15. Juni 2017 0.67h\n[2h abzüglich 1.33h Explorationsgespräch gem. KG-act. 51, S. 5], 10. Juli\n2017 1h). Sodann macht der Verteidiger für die Erstellung des knapp achtseitigen Plädoyers einen Aufwand von sieben Stunden geltend (18. September\n2017 4h, 10. November 2017 3h), obwohl sich im Berufungsverfahren im Wesentlichen die gleichen Fragen stellten wie im erstinstanzlichen Verfahren.\nSowohl der Aufwand für Besprechungen mit dem Klienten als auch der Aufwand für die Erstellung des Plädoyers erscheinen deshalb zu hoch. Daran\nvermag nichts zu ändern, dass der amtliche Verteidiger in seiner Honorarnote\nden Aufwand für die Berufungsverhandlung vom 14. November 2017 gering-\nKantonsgericht Schwyz 103\n\nfügig zu tief einschätzte. Die Vergütung ist deshalb nach pflichtgemässem\nErmessen pauschal festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Unter Berücksichtigung der genannten Umstände und der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1\nGebTRA (§ 5 Abs. 1 GebTRA) erscheint eine Entschädigung von pauschal\nFr. 9‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) angemessen. Wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist diese Entschädigung vorerst\nauf die Staatskasse zu nehmen. Vorzubehalten ist die Rückzahlungspflicht\ndes Beschuldigten i.S.v. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang seiner Kostentragungspflicht (Fr. 5‘400.00 = 60 % von Fr. 9‘000.00).\n\nDie im Zeitpunkt der mündlichen Urteilseröffnung vom 14. November 2017\nnoch nicht bekannten Kosten für die Ergänzung des Ergänzungsgutachtens\nvon Dr. S.________ betragen Fr. 2‘873.70 (KG-act. 126) und sind vom Beschuldigten ebenfalls entsprechend seiner Kostentragungspflicht, d.h. im Umfang von Fr. 1‘724.20 (= 60 % von Fr. 2‘873.70) zu tragen und im restlichen\nUmfang (Fr. 1‘149.50) auf die Staatskasse zu nehmen.\nKantonsgericht Schwyz 104\n\nerkannt:\n\nIn teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts\nEinsiedeln vom 11. Dezember 2013 aufgehoben und wie folgt ersetzt:\n\n"}