{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "88a8d3c452ed49c4dc83f37d8231ed2e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_28", "Checksum": "5965f2d506d88cbcd937d5acb535ed69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:35", "Checksum": "c84b2cd6f1c114023fa461fa87145034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28\nRegeste:\nmehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\neee) Gutachter med. pract. R.________ diagnostizierte beim Beschuldigten\neinen schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden, derzeit abstinent (ICD-\n10:F12.1) und führte im Wesentlichen aus, es sei von einem Zusammenhang\nzwischen dem Cannabiskonsum und dem Auftreten psychotischer Symptome\nauszugehen. Zudem sei bekannt, dass Cannabis die Schwelle zur psychotischen Dekompensation deutlich senken könne, wodurch Cannabis schädliche\nFolgen für den Beschuldigten habe. Hinsichtlich des Konsums von Alkohol\nund Kokain stellte Gutachter med. pract. R.________ nur einen gelegentlichen\nKonsum und keine schädlichen Folgen fest (U-act. 11.0.01, S. 67 f.). Mit Ergänzungsgutachten vom 3. Juli 2017 bestätigte Gutachterin Dr. S.________\ndie Diagnose des schädlichen Gebrauchs von Cannabinoiden, derzeit abstinent (KG-act. 51, S. 24). Des Weiteren führte sie aus, dass das damals festgestellte kontrollierte Verhalten des Beschuldigten auch auf dessen Cannabisabstinenz zurückgeführt werden könne (KG-act. 51, S. 28). Der Cannabiskonsum sei lediglich sekundär deliktrelevant, weil er die psychische Situation\nverschlechtern könne (KG-act. 51, S. 30). Die Gutachterin empfiehlt im Ergänzungsgutachten, dem Beschuldigten aufgrund des negativen Einflusses auf\ndas Krankheitsgeschehen eine Cannabisabstinenz aufzuerlegen (KG-act. 51,\nS. 32). In der Ergänzung vom 2. November 2017 zum Ergänzungsgutachten\nkommt Gutachterin Dr. S.________ zum Schluss, dass der Beschuldigte wieder Cannabis konsumiert habe, weshalb die Diagnose schädlicher Gebrauch\nvon Cannabinoiden (ICD-10: F12.1) als gegeben anzusehen sei. Zudem kön-\nKantonsgericht Schwyz 99\n\nne der Cannabiskonsum die psychische Symptomatik negativ beeinflussen\n(KG-act. 116, S. 8).\n\nAn der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er konsumiere das\nlegal erhältliche Cannabis (KG-act. 133, S. 21, Frage 15). Alkohol trinke er nur\nganz selten (KG-act. 133, S. 22, Frage 17). Ab und zu konsumiere er Kokain,\nmomentan habe er aber kein Geld dafür (KG-act. 133, S. 22, Frage 18). Er\ngeniesse den Konsum von Cannabis und Kokain bzw. den Rauschzustand\nsehr (KG-act. 133, S. 22, Fragen 18 und 19). Cannabis wirke für ihn sehr beruhigend (KG-act. 133, S. 22, Frage 20). Er könne sich ein Leben ganz ohne\nCannabis und Kokain vorstellen, schliesslich habe er jetzt fünf Jahre lang nicht\ngeraucht, weil er Urinproben habe abgeben müssen (KG-act. 133, S. 22, Frage 23). Er konsumiere seit April 2017 wieder (KG-act. 133, S. 22, Frage 24).\n\nAus den Gutachten geht hervor, dass der Cannabiskonsum einen negativen\nEinfluss auf das Krankheitsgeschehen des Beschuldigten hat bzw. die psychische Symptomatik beeinträchtigt. Diese Einschätzung ergibt sich auch aus\nden Akten: Der Beschuldigte verhielt sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unauffällig und befolgte die angeordneten Ersatzmassnahmen\nwährend mehrerer Jahre. Gemäss seinen eigenen Angaben konsumierte er\nzwecks Wiedererlangung des Führerausweises in dieser Zeit keinen Cannabis. Ende Juli 2017, also kurze Zeit nachdem er wieder mit dem Cannabiskonsum begann, musste der Beschuldigte für einige Tage in die psychiatrische\nKlinik Zugerberg eingewiesen werden (KG-act. 108, S. 1). Zudem versandte\ner bis zum Ende des Jahres 2017 mehrere E-Mails mit wirrem und teilweise\ndrohendem Inhalt (KG-act. 58/1, 92/1, 110, 118, 122 und 128). In Anbetracht\ndieser Entwicklungen bestehen keine Zweifel, dass der Cannabiskonsum einen negativen Einfluss auf das Wohlverhalten des Beschuldigten bzw. dessen\nKrankheitsentwicklung hat. Es drängt sich deshalb auf, dem Beschuldigten zur\nUnterstützung der ambulanten Massnahme eine Cannabisabstinenz aufzuerlegen. Weil der Beschuldigte selber angab, den Rauschzustand, den er durch\nKantonsgericht Schwyz 100\n\nden Konsum von Cannabis und Kokain erlebe, zu geniessen, ist zu befürchten, dass der Beschuldigte bei Verzicht auf Cannabis vermehrt Kokain konsumieren könnte. Es ist deshalb zudem auch die Auflage anzuordnen, eine\nKokain-Abstinenz einzuhalten. Der Beschuldigte erklärte selber, er könne sich\nein Leben ganz ohne Cannabis und Kokain vorstellen (KG-act. 133, S. 22,\nFrage 23), und gab gegenüber der Gutachterin Dr. S.________ an, er wolle\neigentlich nicht mehr konsumieren, weil er ein gutes Vorbild für seinen Sohn\nsein wolle (KG-act. 51, S. 21), weshalb diese Auflagen ohne Weiteres verhältnismässig erscheinen.\n\nfff) Weil sich der Beschuldigte zuletzt wenig absprachefähig zeigte und an\nder Berufungsverhandlung vortrug, er wolle weder eine stationäre noch eine\nambulante Massnahme – obwohl die Verteidigung letztere beantragte –, ist\nanzunehmen, dass er eine ambulante Behandlung ablehnen bzw. sich nicht\nfreiwillig einer solchen unterziehen wird. Aus diesem Grund erscheint es angezeigt, für den Beschuldigten die Bewährungshilfe anzuordnen.\n\n4. Genugtuung\nDer Verteidiger beantragte die Aufhebung von Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils, mit welcher der Beschuldigte verpflichtet wurde,\nD.________ eine Genugtuung von Fr. 500.00 zu bezahlen. Er unterliess es\njedoch, diesen Antrag zu begründen und machte keine Ausführungen dazu,\nweshalb keine Genugtuung zu sprechen ist. Abgesehen davon erscheint die\nvorinstanzlich zugesprochene Genugtuung aufgrund der Aktenlage angemessen (vgl. Vi-act. XII, E. L).\n\n5. Kosten und Entschädigung\nZusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen, das Urteil des\nBezirksgerichts Einsiedeln vom 11. Dezember 2013 aufzuheben und ein neues Urteil im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu fällen.\nKantonsgericht Schwyz 101\n\n"}