{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "88a8d3c452ed49c4dc83f37d8231ed2e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_28", "Checksum": "5965f2d506d88cbcd937d5acb535ed69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:35", "Checksum": "c84b2cd6f1c114023fa461fa87145034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28\nRegeste:\nmehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\nbbb) An der Berufungsverhandlung zeigte sich, dass der Beschuldigte nach\nwie vor sehr empfindlich auf die Familie Z.________ reagiert, F.________\nmehrfach beleidigte und zudem in Aussicht stellte, ihr eine Tierarztrechnung\nwegen eines Hämatoms seiner Katze zukommenzulassen (KG-act. 133,\nS. 11, Frage 23; S. 26, Frage 53 und 56). Zudem steigt gemäss dem Gutachten von med. pract. R.________ vom 25. Februar 2013 die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte eine Person bedroht oder gegen sie tätlich wird, je\nenger die Beziehung zu dieser Person ist (U-act. 11.0.01, S. 68). Unter\nBerücksichtigung dessen, dass der Beschuldigte und die Familie Z.________\nals ehemalige Nachbarn offenbar zahlreiche Konflikte miteinander hatten,\ndass der Beschuldigte diese auch heute noch nicht überwunden zu haben\nscheint und dass ein Kontakt- und Rayonverbot zur Familie Z.________ bzw.\nim Umkreis ihres Wohnsitzes einen geringen Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten darstellt, nachdem dieser nicht mehr im gleichen Haus\nwohnt und offenbar keine besondere (familiäre) Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Familie Z.________ oder anderen Bewohnern des Hauses besteht, die gegen ein Kontaktverbot sprechen würde, erscheint es angezeigt, sowohl das Kontaktverbot als auch das Rayonverbot aufrechtzuerhalten.\n\nccc) Gleiches gilt auch in Bezug auf das Rayonverbot für den Wohnort von\nD.________. Zwischen D.________ und dem Beschuldigten liegt aufgrund\ndes gemeinsamen Sohnes eine besonders nahe Beziehung vor, weshalb eine\nerhöhte Gefahr von Drohungen und leichten Gewaltdelikten besteht. Durch ein\nRayonverbot für den Wohnort von D.________ ist es dem Beschuldigten nicht\nmöglich, sie an ihrem Wohnort aufzusuchen, wodurch die Gefahr weiterer De-\nKantonsgericht Schwyz 97\n\nlikte zum Nachteil von D.________ gesenkt werden kann, ohne dass die persönliche Freiheit des Beschuldigten oder dessen Recht, den gemeinsamen\nSohn zu sehen, übermässig eingeschränkt wird, zumal der Beschuldigte selber angab, nicht mehr in den Kanton Schwyz kommen zu wollen. Diese Lösung entspricht auch dem Wunsch von D.________.\n\nddd) Bezüglich des Waffenverbots führt Gutachter med. pract. R.________\naus, dass das vom Beschuldigten selber deklarierte Interesse an Waffen legalprognostisch ungünstig sei, auch wenn er noch nie jemanden mit Waffen\nverletzt habe (U-act. 11.0.01, S. 75 und 77), und empfiehlt, im Falle einer ambulanten Massnahme zwecks Risiko-Managements ein absolutes Waffener-\nwerbs- und -besitzverbot anzuordnen (U-act. 11.0.01, S. 81). Auch Gutachterin Dr. S.________ bezeichnete die Waffenaffinität des Beschuldigten als beunruhigend (KG-act. 51, S. 26) und empfahl im Ergänzungsgutachten vom\n3. Juli 2017 die Anordnung eines Waffenerwerbs- und -besitzverbots, das mittels Hausdurchsuchungen zu überprüfen sei (KG-act. 51, S. 32 f.).\n\nAm 2. Januar 2013 stellte die Kantonspolizei beim Beschuldigten zwei Messer\nsicher („Rambo III“-Messer und Klappmesser „Inox“; U-act. 5.3.03-05). Sodann ergab sich an der Berufungsverhandlung vom 14. November 2017, dass\nder Beschuldigte am Vortag, als er von der Polizei im Rahmen des Vorführbefehls angetroffen wurde, ein einhändig bedienbares Klappmesser bei sich trug\n(KG-act. 133, S. 24, Fragen 41 und 42). Ferner führte der Beschuldigte in der\ngemeinsamen Wohnung mit dem Brotmesser Wurfübungen auf das Brotschneidebrett durch, während D.________ und der gemeinsame Sohn anwesend waren (U-act. 8.3.04, S. 2; U-act. 8.3.02, S. 3 ff.; U-act. 10.0.01, S. 5,\nFrage 11 f.; U-act. 10.3.01, S. 4 f., Frage 10; U-act. 10.3.03, S. 11, Frage 50).\nDies bestätigt die von den Gutachtern geschilderte Affinität zu Waffen, insbesondere zu Messern. Die psychische Erkrankung des Beschuldigten führte in\nder Vergangenheit wiederholt zu inhaltlichen Denkstörungen im Sinne parano-\nid-wahnhafter Verarbeitungsweisen (KG-act. 51, S. 24). Auch wenn der Be-\nKantonsgericht Schwyz 98\n\nschuldigte für seine Delikte bisher keine Waffen verwendete, lässt sich eine\nzukünftige Verwendung aufgrund seiner Erkrankung nicht ausschliessen. Immerhin trug der Beschuldigte am Vortag der Verhandlung bereits ein einhändig bedienbares Klappmesser bei sich, ohne nachvollziehbar angeben zu\nkönnen, wofür er dieses brauchte (KG-act. 133, S. 24, Fragen 43 und 44).\nDieser Gefahr ist im Rahmen der ambulanten Massnahme entgegenzutreten\nund dem Beschuldigten ein durch den Bewährungsdienst zu kontrollierendes\nWaffenerwerbs- und -besitzverbot aufzuerlegen.\n\n"}