{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "88a8d3c452ed49c4dc83f37d8231ed2e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_28", "Checksum": "5965f2d506d88cbcd937d5acb535ed69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:35", "Checksum": "c84b2cd6f1c114023fa461fa87145034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28\nRegeste:\nmehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\nbb) Eine stationäre Massnahme verbunden mit einer medikamentösen\nZwangsbehandlung stellt einen äusserst starken Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters dar. Gemäss den Gutachten besteht eine hohe Rückfallgefahr für erneute Drohungen sowie leichte Gewaltdelikte, während die\nGefahr für schwere Gewaltdelikte als gering bis moderat einzustufen ist. Vom\nBeschuldigten ist nach gutachterlicher Einschätzung keine Kooperationsbereitschaft zu erwarten und es ist anzunehmen, dass er Medikamente bei erster\nGelegenheit wieder absetzen wird, was einen längerfristigen Erfolg durch eine\nstationäre Massnahme wenig aussichtsreich erscheinen lässt. Gemäss der\nKantonsgericht Schwyz 94\n\nGutachterin Dr. S.________ ist zudem zu befürchten, dass eine solche\nZwangsbehandlung die ablehnende Position des Beschuldigten verstärken\nund seine Kooperationsbereitschaft in Gänze vernichten würde. Ferner bestand beim Beschuldigten bisher zumindest eine gewisse Vermeidungsmotivation im Zusammenhang mit der Wiedererlangung des Führerausweises,\nwelche ihn z.B. dazu brachte, während mehrerer Jahre kein Cannabis zu konsumieren und nicht zu delinquieren. Bei Anordnung einer stationären Massnahme steht zu befürchten, dass der Beschuldigte diese Motivation bzw. eine\nähnliche Vermeidungsmotivation verlöre, was kontraproduktiv wäre. Angesichts der eher geringen Schwere der Anlasstaten sowie der zu befürchtenden\nweiteren Delikten (vorwiegend erneute Drohungen und Beleidigungen, vgl.\nKG-act. 116, S. 8) wäre der durch die Anordnung einer stationären Massnahme erfolgende massive Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten\nderzeit nicht verhältnismässig.\n\ncc) Vielmehr erscheint eine ambulante Massnahme angezeigt. Einerseits\nkann dadurch ein Kontrollsystem aufgebaut werden, welches es erlaubt, manische oder psychotische Phasen frühzeitig zu erkennen und notfalls geeignete Massnahmen einzuleiten. Zudem besteht die Möglichkeit, der bisher vorhandenen Vermeidungsmotivation des Beschuldigten Rechnung zu tragen.\nDes Weiteren stellt die ambulante Massnahme das mildere Mittel dar\n(BGE 143 IV 1, E. 5.4). Weil ferner befürchtet werden muss, dass zusätzlicher\nZwang den Beschuldigten noch stärker in seine ablehnende Position brächte\nund eine Behandlung dadurch zusätzlich erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht würde, ist der weniger weitreichende Eingriff in die Persönlichkeitsrechte\nin Form der ambulanten Massnahme angezeigt. Entsprechend dem Gutachten von Dr. S.________ ist zu erwarten, dass auch in Zukunft weitere forensische Verlaufsbeurteilungen über den Beschuldigten durchgeführt werden\nmüssen, weshalb es sich aufdrängt, für die Durchführung der ambulanten therapeutischen Behandlung einen forensisch ausgebildeten Psychiater oder\nPsychotherapeuten zu beauftragen.\nKantonsgericht Schwyz 95\n\ndd) Das Gericht kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 63 Abs. 2 Satz 2). Weisungen dienen dem\nspezialpräventiven Zweck, die Bewährungschancen des Adressaten zu verbessern (Imperatori, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, N 9 zu Art. 94 StGB). Der Gesetzestext erwähnt ausdrücklich Weisungen, die die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen\neines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung betreffen (Art. 94 StGB). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend zu verstehen, weshalb weitere Weisungen angeordnet werden können (vgl. Imperatori, a.a.O., N 19 zu Art. 94 StGB). Die Wahl der Weisungsart\nrichtet sich nach den fürsorgerischen, kriminalpädagogischen oder medizi-\nnisch-therapeutischen Bedürfnissen im Einzelfall (BGE 107 IV 88, E. 3a; Imperatori, a.a.O., N 9 zu Art. 94 StGB).\n\naaa) Die Staatsanwaltschaft führte an der Berufungsverhandlung vom\n14. November 2017 aus, dass der Beschuldigte wieder Cannabis konsumiert\nhabe. Gemäss der Ergänzung zum Ergänzungsgutachten sei neben einer\nCannabisabstinenz eine psychopharmakologische Behandlung dringend erforderlich. Für den Fall, dass lediglich eine ambulante Massnahme angeordnet\nwerde, sei zudem zwingend ein Kontakt- und Rayonverbot betreffend die Familie Z.________ und deren Wohnort sowie ein Rayonverbot betreffend den\nWohnort von D.________ anzuordnen. Überdies sei auch das Waffenerwerbsund Waffenbesitzverbot aufrechtzuerhalten.\n\nDie Verteidigung beantragte mit Berufungsreplik, D.________ zur Frage eines\nRayonverbots zu befragen. Des Weiteren führte sie aus, es wäre wohl das\nBeste, wenn der Beschuldigte in Ruhe gelassen würde. Das Problem des Beschuldigten, das er in psychischer Hinsicht habe, könne nicht mit dem Strafrecht gelöst werden. Zudem gebe es auch noch zivilrechtliche Möglichkeiten,\ndie greifen würden, wie z.B. den fürsorgerischen Freiheitsentzug.\nKantonsgericht Schwyz 96\n\nD.________ sprach sich an der Berufungsverhandlung dafür aus, das Rayonverbot so zu belassen, wie es derzeit sei. Der Beschuldigte habe ohnehin gesagt, er komme nicht mehr in den Kanton Schwyz und sie werde auch nicht\numziehen (KG-act. 133, S. 37).\n\n"}