{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "88a8d3c452ed49c4dc83f37d8231ed2e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_28", "Checksum": "5965f2d506d88cbcd937d5acb535ed69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:35", "Checksum": "c84b2cd6f1c114023fa461fa87145034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28\nRegeste:\nmehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\nbb) Gutachterin Dr. S.________ führte im Ergänzungsgutachten vom 3. Juli\n2017 zu den möglichen Massnahmen aus, dass die psychischen Störungen\ndes Beschuldigten gut behandelbar seien und dass auch ein entsprechendes\nBehandlungsangebot existiere. Neben einer medikamentösen Behandlung\nwäre es wichtig, Informationen zu der Erkrankung zu vermitteln, Frühwarnzeichen zum Erkennen einer Verschlechterung seiner Symptome zu erarbeiten,\nsowie dem Beschuldigten Stress- sowie Emotionsbewältigungs- und Problemlösefertigkeiten zu vermitteln (KG-act. 51, S. 30 f., Frage 4b). Der Beschuldigte sei weder krankheits- noch problemeinsichtig und lehne eine Behandlung\nklar ab. Es sei anzunehmen, dass der Beschuldigte eine gegen seinen Willen\ninitiierte medikamentöse Behandlung sofort beenden würde, sobald es eine\ngewisse Freiwilligkeit in der medikamentösen Therapie gebe. Aufgrund seiner\nausgeprägten Positionierung gegen eine Zwangsbehandlung sei auch nicht\nanzunehmen, dass sich der Beschuldigte mit der Zeit von den Vorteilen einer\nmedikamentösen Therapie werde überzeugen lassen. Vielmehr sei davon\nauszugehen, dass ein Zwang ihn noch mehr in eine ablehnende Position\nbrächte, von der er auch nicht mehr werde zurücktreten können, weshalb zu\nbefürchten sei, dass sich in diesem Fall seine derzeit gering vorhandene Kooperationsbereitschaft in Gänze verflüchtigen würde. Sodann gebe es Hinweise darauf, dass der Beschuldigte stützende Psychotherapie als hilfreich erlebt\nhabe. Einer solchen (ambulant durchzuführenden) Massnahme käme zudem\ndie von Gutachter med. pract. R.________ beschriebene Monitoringfunktion\nzu (KG-act. 51, S. 31, Frage 4c). Das Gerüst aus ambulanter (psychologischer) Behandlung und Ersatzmassnahmen habe sich als geeignet gezeigt,\num Deliktrückfälle in Form von Drohungen und Körperverletzungen zu vermeiden. Weil eine stationäre Zwangsbehandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit\nKantonsgericht Schwyz 92\n\nkeinen überdauernden Effekt werde erzielen können, und weil sich die Deliktgefahr mit den aktuell umgesetzten Massnahmen habe reduzieren lassen, sei\naus psychiatrisch-psychologischer Betrachtung eine ambulante Behandlung\nnach Art. 63 StGB als geeignetere Intervention anzusehen (KG-act. 51, S. 31\nf., Frage 4d). Der Beschuldigte zeige sich deutlich vermeidungsmotiviert, weshalb empfohlen werde, ihn, so lange es nötig und möglich sei, in einem monitorisierenden System zu belassen. Des Weiteren werde empfohlen, als Auflagen Cannabisabstinenz, Kontakt- und Rayonverbote und Waffenerwerbs- sowie -besitzverbote zu erteilen. Die Cannabisabstinenz erkläre sich durch den\nnegativen Einfluss dieser Substanz auf das Krankheitsgeschehen (KG-act. 51,\nS. 32 f., Frage 5.3).\n\ncc) In ihrer Ergänzung vom 2. November 2017 zum Ergänzungsgutachten\nvom 3. Juli 2017 hielt Gutachterin Dr. S.________ sodann fest, das kontrollierte Verhalten müsse dem Beschuldigten aufgrund der jüngsten Ereignisse zunehmend abgesprochen werden. Derzeit scheine sich eine Verschlechterung\nabzubilden. Problematisch sei, dass der Beschuldigte Cannabis konsumiert\nhabe. Zudem zeige er sich nicht mehr absprachefähig. Eine Behandlung sei\njedoch aus deliktpräventiver Sicht immer noch klar indiziert; neben einer Cannabisabstinenz sei eine psychopharmakologische Behandlung dringend erforderlich. Dies müsste im Rahmen einer Zwangsbehandlung erfolgen, wobei es\naufgrund der Annahme, dass der Beschuldigte Medikamente bei einer ersten\nMöglichkeit wieder absetzen würde, ein entsprechendes kontrollierendes System bräuchte. Eine Behandlung in diesem Sinne könne am ehesten in einem\ngeschlossenen psychiatrischen Setting erfolgen, wie es der stationäre Massnahmenvollzug gemäss Art. 59 StGB biete (KG-act 116, S. 8 f., Frage 3.1). Im\nFall einer ambulanten Behandlung sei die Überweisung an einen Psychiater\nbzw. Psychotherapeuten mit forensischer Zusatzqualifikation zu empfehlen\n(KG-act. 116, S. 9, Frage 3.2).\nKantonsgericht Schwyz 93\n\ndd) Aus den Gutachten ergibt sich in erster Linie, dass eine Massnahme\nerforderlich ist. Sodann existieren Möglichkeiten, die psychische Störung des\nBeschuldigten zu therapieren. Des Weiteren geht aus den Gutachten insgesamt hervor, dass eine stationäre Massnahme aufgrund der Möglichkeit einer\nmedikamentösen Zwangsbehandlung am meisten Erfolg verspricht, mithin\ngeeigneter erscheint als eine ambulante Massnahme. Letztere verspricht aus\närztlicher Sicht nicht den gleichen Erfolg, könnte aber immerhin in gewissem\nMasse die Rückfallgefahr eingrenzen, indem sie im Sinne eines Monitorings\neine frühzeitige Erkennung manischer oder psychotischer Zustände ermöglichen könnte.\n\ne) aa) Zu prüfen ist, ob die Anordnung einer stationären Massnahme der\nVerhältnismässigkeitsprüfung standhält. Verhältnismässigkeit setzt voraus,\ndass der mit der Behandlung verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte\ndes Täters mit Blick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere zukünftig zu erwartender Straftaten verhältnismässig ist. Zwischen dem Eingriffszweck des\nGesellschaftsschutzes und der Eingriffswirkung beim Massnahmeunterworfenen muss ein vernünftiges Verhältnis bestehen, d.h. das Ausmass der vom\nTäter hinzunehmenden Grundrechtsbeschränkung steigt proportional zu seiner Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. A., 2007, S. 166).\n\n"}