{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "88a8d3c452ed49c4dc83f37d8231ed2e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_28", "Checksum": "5965f2d506d88cbcd937d5acb535ed69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:35", "Checksum": "c84b2cd6f1c114023fa461fa87145034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28\nRegeste:\nmehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\ncc) Am 2. November 2017 erstattete Gutachterin Dr. S.________ eine Ergänzung zum Ergänzungsgutachten vom 3. Juli 2017 und hielt fest, dass sich\npsychopathologisch derzeit eine Verschlechterung abzubilden scheine. Das\nFehlen einer Tagesstruktur bzw. das Fehlen einer Arbeit habe ebenfalls zu\neiner Verschlechterung der psychischen Situation geführt. Der Beschuldigte\nkonsumiere zudem wieder Cannabis, was problematisch sei. Entgegen dem\nErgänzungsgutachten vom 3. Juli 2017 sei aktuell die Diagnose schädlicher\nGebrauch von Cannabinoiden als gegeben anzusehen (ICD-10: F12.1). Zudem sei die Diagnose der schizoaffektiven Störung derzeit in einer manischen\nAusprägung anzunehmen (ICD-10: F25.0; KG-act. 116, S. 8, Ziff. 3.1.1). Hinsichtlich der Rückfallgefahr würden die aktuellen Entwicklungen (erneute Tatvorwürfe, Cannabiskonsum, verschlechterte psychische Symptomatik und\nfehlende Absprachefähigkeit) die Rückfallwahrscheinlichkeit erhöhen, weshalb\nnicht mehr an der Ersteinschätzung festgehalten werden könne, wonach sich\ndie Deliktgefahr habe reduzieren lassen. Die Wahrscheinlichkeit weiteren\nCannabiskonsums sei als sehr hoch anzunehmen. Die Gefahr für erneute\nDrohungen und Beleidigungen würden derzeit als hoch angesehen. Weil der\nkontrollierende Rahmen zunehmend eingebrochen sei, liege eine Ausführungsgefahr im Fall einer konkreten Drohung für einfache Körperverletzungen in einem moderaten bis hohen, für schwere Gewaltstraftaten in einem\ngering bis moderaten Risiko-Bereich. Für die Begehung leichter Gewaltdelikte\neinschliesslich häuslicher Gewalt sei die Wahrscheinlichkeit aktuell als moderat bis deutlich ausgeprägt, die für schwere Gewaltdelikte als gering bis moderat einzustufen (KG-act. 116, S. 8 f., Ziff. 3.1.2).\nKantonsgericht Schwyz 90\n\ndd) Aus den verschiedenen Gutachten ergibt sich somit einerseits, dass\nbeim Beschuldigten sowohl zum Zeitpunkt der zu beurteilenden Straftaten als\nauch im Urteilszeitpunkt eine schwere psychische Störung in Form einer schizoaffektiven Störung vorlag bzw. immer noch vorliegt, und anderseits, dass\ndie Straftaten in einem direkten Zusammenhang mit dieser Störung standen.\nSodann zeigen die Prognosen zur Rückfallgefahr, dass insbesondere die Gefahr für weitere Drohungen und auch für leichte Gewaltdelikte – wenn auch\nweniger stark ausgeprägt – als hoch einzustufen ist.\n\nd) aa) Mit Gutachten vom 25. Februar 2013 hielt Gutachter med. pract.\nR.________ in Bezug auf mögliche Massnahmen fest, dass die schizoaffektive Störung grundsätzlich als gut behandelbare psychiatrische Erkrankung\neinzustufen sei und dass durch eine adäquate Behandlung der Störung die\nGefahr neuerlicher Straftaten deutlich gesenkt werden könnte. Wichtig sei\neine vorhandene Krankheitseinsicht und Akzeptanz der Behandlung. Im Vordergrund stehe eine geeignete medikamentöse Behandlung der manischen\nund psychotischen Zustände, während in Gesprächen hauptsächlich psychoedukativ gearbeitet werde. Der Beschuldigte sei zwar dazu bereit, sich einer\nambulanten psychotherapeutischen Behandlung (zur Erlangung des Führerausweises) zu unterziehen, er lehne jedoch eine stationäre Behandlung in\neiner psychiatrischen Klinik und eine psychopharmakologische Behandlung\nstrikte ab. Bezüglich einer ambulanten Massnahme bestehe das Problem,\ndass der Beschuldigte zwar Konsultationen bei einem Psychiater akzeptieren\nwürde, diese aber kaum wöchentlich wahrnehmen würde und auch nicht zu\neiner medikamentösen Therapie bereit wäre, weshalb keine ausreichenden\nund längerfristig wirksamen Effekte erreichbar wären. Eine solche Behandlung\nkönne deshalb lediglich einem Monitoring dienen, das es ermöglichen würde,\nmanische oder psychotische Zustände zu erkennen und den Beschuldigten\nrascher als ohne installierte Behandlung zur Krisenintervention in eine psychiatrische Klinik einweisen zu können. Eine stationäre Massnahme stelle demgegenüber derzeit die einzige juristische Massnahme dar, die eine effektive\nKantonsgericht Schwyz 91\n\nund auch längerfristig wirksame deliktpräventive Behandlung ermöglichen\nwürde, zumal es dann möglich wäre, gegen den Willen des Beschuldigten\neine medikamentöse Behandlung einzuleiten (U-act. 11.0.01, S. 84 f., Fragen\n4b, c und d).\n\n"}