{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "88a8d3c452ed49c4dc83f37d8231ed2e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-28_2017-11-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_28_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c218398b9afd162f1ed6c5610890889ed92c1db372af512ac4e8612fa6d703752aa24d5438cfa6cab4952c8800affa13ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_28", "Checksum": "5965f2d506d88cbcd937d5acb535ed69"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:35", "Checksum": "c84b2cd6f1c114023fa461fa87145034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 14.11.2017 STK 2016 28\nRegeste:\nmehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Strafgesetzbuch\n\nb) Eine Massnahme ist nach Art. 56 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn eine\nStrafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu\nbegegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und wenn die Voraussetzungen der\nArt. 59-61, Art. 63 oder Art. 64 erfüllt sind (lit. c). Vorausgesetzt ist überdies,\ndass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte\ndes Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Bei seinem Entscheid\nstützt sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3\nKantonsgericht Schwyz 87\n\nStGB). Die Massnahmen nach Art. 59 ff. StGB stehen in einem systematischen Zusammenhang und sind wechselseitig austauschbar, was dem Bedürfnis nach Flexibilität im Massnahmerecht Rechnung trägt (BGer, Urteil\n6B_100/2017 vom 9. März 2017, E. 5.2).\n\nPrimärer Ausgangspunkt für eine Massnahme ist die Sozialgefährlichkeit eines Täters, die sich einerseits in der Anlasstat realisiert haben muss und die\nanderseits weitere Straftaten befürchten lässt (BGer, Urteil 6B_63/2013 vom\n4. März 2013, E. 3.4.2; Heer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, N 18 zu Art. 56 StGB). Sodann muss die\nMassnahme mit Blick auf den Zweck der Deliktsprävention geeignet sein, was\neinerseits individuelle Aspekte beim Täter und anderseits die Frage der objektiven Durchführbarkeit der Massnahme betrifft (Heer, a.a.O., N 19 zu Art. 56\nStGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte: Die Massnahmen müssen notwendig sein und geeignet, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern, und es muss eine vernünftige Relation zwischen\ndem Eingriff und dem angestrebten Ziel bestehen (Heer, a.a.O., N 35 zu\nArt. 56 StGB).\n\naa) Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss\nArt. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein\nVerbrechen oder Vergehen beging, das mit seiner psychischen Störung im\nZusammenhang steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender\nTaten begegnen (lit. b). Grundsätzlich gelten für die Anordnung einer ambulanten Massnahme die gleichen Voraussetzungen, ausser dass als Anlassdelikte bei der ambulanten Massnahme neben Verbrechen und Vergehen auch\nÜbertretungen in Betracht fallen (Art. 63 Abs. 1 StGB; Heer, a.a.O., N 24 f. zu\nArt. 63 StGB).\nKantonsgericht Schwyz 88\n\nbb) Gutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung, weshalb grundsätzlich keine Bindung des Gerichts an Feststellungen von Gutachtern besteht,\ndennoch darf gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur von\nGutachten abgewichen werden, wenn wirklich gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern\n(BGE 136 II 539, E. 3.2; Heer, a.a.O., N 74 zu Art. 56 StGB, m.w.H.).\n\nc) aa) Gutachter med. pract. R.________ diagnostizierte mit Gutachten\nvom 25. Februar 2013 beim Beschuldigten sowohl zum Zeitpunkt der Taten\nals auch zum Zeitpunkt des Gutachtens eine gemischte schizoaffektive\nStörung (ICD-10: F25.2), welche einer schweren psychischen Störung entspricht. Zusätzlich müsse beim Beschuldigten ein schädlicher Gebrauch von\nCannabinoiden, damals abstinent (ICD-10: F12.1) diagnostiziert werden (U-\nact. 11.0.01, S. 82, Frage 1). In Bezug auf die Drohung vom 20. Oktober 2012\nzum Nachteil von G.________ und die Drohung vom 2. Januar 2013 zum\nNachteil von D.________ stellte der Gutachter eine verminderte Schuldfähigkeit aufgrund der schizoaffektiven Störung fest (U-act. 11.0.01, S. 82 f., Frage\n2b). Sodann beurteilte der Gutachter die Rückfallgefahr für leichte Gewaltdelikte im moderaten bis deutlichen Bereich, während er das Rückfallrisiko für\nerneute Drohungen und sämtliche Formen häuslicher Gewalt als hoch einstufte. Die Gefahr, die ausgesprochenen Drohungen in die Tat umzusetzen und\nsomit schwere Gewalttaten zu begehen, schätzte der Gutachter für die nächsten sechs bis zwölf Monate im geringen und langfristig im geringen bis moderaten Bereich ein (U-act. 11.0.01, S. 83, Frage 3b).\n\nbb) Mit Ergänzungsgutachten vom 3. Juli 2017 stellte die Gutachterin\nDr. S.________ fest, dass die psychischen Störungen des Beschuldigten weiterhin existieren und eine Behandlungsbedürftigkeit aufweisen würden. Der\nCannabiskonsum sei jedoch lediglich sekundär deliktrelevant, weil er die psychische Situation verschlechtern könne (KG-act. 51, S. 30, Frage 4a). Die\nRückfallgefahr für erneute Drohungen sowie Beleidigungen sei als moderat\nKantonsgericht Schwyz 89\n\nbis deutlich und diejenige für leichte Gewaltdelikte als gering bis moderat ausgeprägt anzusehen. Die Wahrscheinlichkeit erneuter Delikte im Bereich häuslicher Gewalt sei als gering bis moderat einzuschätzen. Sodann liege die Ausführungsgefahr von Drohungen und somit für schwere Gewaltdelikte kurzfristig\nund unter Fortführung des installierten Settings in einem geringen, langfristig\nin einem moderaten Wahrscheinlichkeitsbereich (KG-act. 51, S. 30, Frage 3b).\n\n"}